Schallschutznachweis nach der neuen DIN 4109-1:2018

Schallschutznachweis der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume von Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden oder gemischt genutzten Gebäuden mit Nachweis der

- trennenden Innenwände
- der Wohnungstrenndecken
- der Treppenläufe und Treppenpodeste
- der Türen
- der Außenwände mit Fenstern und Rollläden/Raffstorekästen
  sowie der Dachkonstruktion gegen Außenlärm

Schallschutznachweis von Einfamilien-Reihenhäusern oder Einfamilien-Doppelhäusern mit Nachweis der

- Haustrennwände
- Decken
- Bodenplatte auf Erdreich bzw. Decke über Kellergeschoss
- der Treppenläufe und Treppenpodeste


Weiterhin führen wir Schallschutznachweise für Hotels oder Beherbergungsstätten, Krankenhäuser oder Sanatorien sowie für Schulen oder vergleichbare  Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätte) durch.

Die Nachweisberechtigung für den Schall- und Wärmeschutz gilt für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen

Nordrhein-Westfalen:
Staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz (saSV)
In Nordrhein-Westfalen stellen wir Bescheinigungen über stichprobenhafte Kontrollen aus. Hierzu wird während der Bauausführung eine Überprüfung vor Ort vorgenommen. Ohne diese Kontrolle ist eine Bescheinigung nicht möglich. Weiterhin prüfen wir Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes, soweit diese nicht durch einen saSV ausgestellt wurden. 

Rheinland-Pfalz:
Nachweisberechtigter für bautechnische Nachweise (Fachlisteneintrag der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz für Schall- und Wärmeschutz)

Hessen:
Nachweisberechtigter für bautechnische Nachweise (Listeneintrag der Ingenieurkammer Hessen für Schall- und Wärmeschutz)

 

 

 

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